„Nachbesserung“ Maßnahmenkatalog – Neues für fachauszubildende PsychologInnen

Die Umstellung auf das PG 13 ist noch lange nicht überstanden. Die Ausbildung ist nach wie vor sehr mühsam, aber schaffbar. Die größten Herausforderungen sind die Suche nach praktischen Stellen und der Bewerbungsablauf. Institutionen passen die Höhe der Bezahlung an, können dadurch jedoch weniger KollegInnen ausbilden. Einige Institutionen können (wir hoffen derzeit) nicht mehr ausbilden. Es gibt auch die eine oder andere Stelle, die hinterfragt, ob sich die Anstellung von Fachauszubildenden überhaupt lohnt … 

Zusätzlich ergeben sich nun, durch die Nachbesserung des Maßnahmenkataloges des BMASGK, weitere Hürden:

 

Bisher wurde die Überschneidung der Theorie und Praxis wie folgt geregelt:

  • 500 Einheiten der Theorie und Praxis müssen sich im Laufe der Fachausbildung überschneiden.
  • Diese Tatsache prüft das BMASGK genau nach!
  • Es herrschte das Verständnis: Spätestens nach dem Grundmodul und VOR Beginn des Aufbaumoduls muss eine praktische Fachausbildungsstelle gefunden werden!
  • Einige KollegInnen konnten erst nach langer Suche und nach erfolgreichem Abschluss des Grundmoduls (schriftliche Prüfung) eine geeignete Stelle finden.

Mit dem nachgebesserten Maßnahmenkatalog (Stand: Dezember 2018) ist neu, dass die Auslegung des § 8 Abs 2 PG 2013 „Zumindest 500 Stunden der praktischen Fachausbildungstätigkeit gem. Abs 1 Z 2 lit a oder lit b sind gleichzeitig begleitend zur theoretischen Ausbildung im Grundmodul sowie im Aufbaumodul zu absolvieren“ wie folgt gefordert wird:

Ein Teil der 500 Stunden Fachausbildungstätigkeit ist bereits parallel zum Grundmodul zu absolvieren. 

 

D.h. bevor das Grundmodul mit der schriftlichen Prüfung abgeschlossen wird, muss parallel die praktische Fachausbildung angetreten worden sein.

 

Wir wissen, dass dieser Umstand die Fachausbildung beim besten Willen nicht verbessert und es niemandem damit leichter gemacht wird. Das BMASGK hat von der PKP, dem BÖP und der GkPP massiven Widerstand erlebt, beruft sich aber auf die Formulierung im Gesetz.

Das BMASGK hat zugesichert, dass es für die betroffenen KollegInnen – also für jene, die bis dato nach oben genannter Auslegung des Gesetzes die Praxis nur parallel zum Aufbaumodul absolvierten - eine „Übergangsregelung“ geben wird.

 

Sicher ist, dass sowohl die PKP, als auch die anderen Berufsvereine, Jeder/Jedem mit Rat und Tat zur Seite stehen wird. Und wir sind überzeugt, dass auch die vielen Ausbildungsinstitute ihr Bestes geben werden, um alle Betroffenen bestmöglichst zu unterstützen und finally die Eintragung in die Berufsliste(n) zu ermöglichen. 

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Kommentare: 2
  • #1

    Martin Nechtelberger (Freitag, 18 Januar 2019 15:55)

    Hallo, wir wollten an der AAP diese Verschärfung auch nicht. Wer wollte nun diese Verschärfung und warum? Liebe Grüße sendet Martin Nechtelberger

  • #2

    Alfred Barth (Freitag, 18 Januar 2019 18:32)

    Dear all!
    Mich würde auch interessieren wer das wollte, wir von der WIKIP jedenfalls nicht.
    hg
    Alfred Barth